Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der GRAF GmbH

Wir freuen uns Sie beraten zu dürfen

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen sind Vertragsgrundlage unserer Geschäftsbeziehungen zu den Bestellern. Sie gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.

1.2 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen einschließlich Nebenleistungen wie z.B. Vorschläge, Planungshilfen und Beratung. Sämtliche Aufträge werden aufgrund dieser Bedingungen angenommen und ausgeführt.

1.3 Geschäftbedingungen der Geschäftspartner erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Solche Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis dieser die Lieferung vorbehaltlos ausführen ohne diesen Geschäftsbedingungen erneut zu widersprechen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Gleiches gilt für Angaben in Prospekten, Anzeigen oder unseren Internetauftritt.

2.2 Bestellungen werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich angenommen.

2.3 Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.

3. Umfang der Lieferpflicht

3.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

3.2 Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter und Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3.3 Angaben in öffentlichen Äußerungen, Werbung, Internetauftritten, Angeboten und anderen Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen über Maße und Leistungen sind für die Ausführung nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

4. Pläne, Konstruktionszeichnungen, Schutzrechte

4.1 An von der GRAF GmbH gefertigten Konstruktionen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Skizzen, sonstigen Plänen und technischen Unterlagen steht der GRAF GmbH nach § 2 Abs. 1 Ziff. 7 des Urhebergesetzes das uneingeschränkte Urheberrecht zu. Es wird weder durch Zahlung des Preises für den Auftrag noch durch Übergabe von Mehrfertigungen der Konstruktionsunterlagen noch durch Lieferung der Maschine oder des Werkzeugs beeinträchtigt. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der GRAF GmbH dürfen die genannten Unterlagen weder kopiert, noch vervielfältigt noch in sonstiger Form Dritten zugänglich gemacht werden. Der Besteller ist nicht befugt, die genannten Unterlagen selbst zu benutzen, um Maschinen und Werkzeuge selbst oder durch Dritte ganz oder teilweise herstellen zu lassen. Hierbei ist es unerheblich, ob die betreffenden Unterlagen von der GRAF GmbH selbst hergestellt wurden oder durch Dritte im Auftrag der GRAF GmbH. Die Originalunterlagen bleiben stets uneingeschränktes Eigentum der GRAF GmbH.

4.2 Sofern der Besteller Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben verwendet und uns vorlegt, so trägt der Besteller gegenüber der GRAF GmbH und Dritten die alleinige Verantwortung dafür, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Die GRAF GmbH ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Besteller durch die Übergabe der Unterlagen bzw. die GRAF GmbH im Rahmen der Auftragsausführung aufgrund dieser Unterlagen irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt. Sollte die GRAF GmbH aufgrund der Benutzung der vom Besteller vorgelegten Unterlagen gegenüber Dritten haften, so hat der Besteller die GRAF GmbH schadlos zu halten und von den entsprechenden Ansprüchen freizustellen. Der Besteller trägt in jedem Falle die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben.

4.3 Anleitungen und Zeichnungen, die die GRAF GmbH zur Inbetriebnahme und Benutzung des Liefergegenstandes übergibt, werden Eigentum des Bestellers. Die in diesen Anleitungen und Zeichnungen dargestellten Inhalte bleiben aber geistiges Eigentum der GRAF GmbH. Es gelten insofern die unter Nr. 4.1 genannten Verbote.

5. Preise

5.1 Die angegebenen Preise sind Nettopreise, werden in Euro berechnet und gelten ab Werk, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

5.2 Hinzuzusetzen ist die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer, ggf. Zölle und Abgaben, Kosten für Verpackung, Transport und Transportversicherung und ggf. Montage, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart. Falls sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung die Preisgrundlage, insbesondere durch Erhöhung von Materialpreisen, Löhnen, Energiepreisen, Zulieferpreisen, Umsatz- und Verkehrssteuern o.ä. ändert, so behält sich die GRAF GmbH vor, eine entsprechende Anpassung des Preises nach billigem Ermessen vorzunehmen. Bestehen für die gelieferten Gegenstände Listenpreise, so gelten immer die zur Zeit der Lieferung gültigen Listenpreise.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Alle Rechnungen sind, soweit nicht in den Auftragsbestätigungen genaue Zahlungsziele angegeben wurden, grundsätzlich sofort fällig.

6.2 Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.

6.3 Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.

6.4 Bei vereinbarter Wechselzahlung oder bei sonstiger Stundung der Forderung tritt sofortige Fälligkeit aller Forderungen der GRAF GmbH gegen den Besteller ein, wenn bei dem Besteller Wechsel- oder Scheckproteste vorkommen, Zwangsvollstreckung in sein Vermögen betrieben oder das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet werden.

6.5 Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Anerkannte Nachbesserungsansprüche berechtigen ausdrücklich nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.

6.6 Vertreter oder sonstige Bevollmächtigte sind grundsätzlich nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Ausnahme sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung zulässig.

7. Verpackung

Die GRAF GmbH ist berechtigt, die Ware in der üblichen Weise auf Kosten des Bestellers zu verpacken, sofern der Besteller nicht ausdrücklich eine andere Art der Verpackung rechtzeitig auf seine Kosten in Auftrag gegeben hat. Verpackungen werden von der GRAF GmbH grundsätzlich nicht zurückgenommen.

8. Lieferzeit

8.1 Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie werden in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Die Lieferzeit beginnt grundsätzlich erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Die Lieferfrist bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk oder Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Besteller sämtliche Vertragspflichten, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, eingehalten hat. Jegliche Lieferfristen verlängern sich bei unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb des Willens der GRAF GmbH liegen, z.B. bei Krieg, kriegsähnlichen Zuständen, Energie- und Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Maßnahmen im Rahmen des Arbeitskampfs im Betrieb der GRAF GmbH oder bei Unterlieferanten, insbesondere Streik und Aussperrung, verspäteter Lieferung des Unterlieferers, Ausschuss im eigenen Werk oder beim Unterlieferer und anderen nicht von der GRAF GmbH zu vertretenen Produktionsunterbrechungen und zwar auch dann, wenn sie während des Lieferverzugs eintreten. Dasselbe gilt, wenn behördlich oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter zu Verzögerungen führen. Ebenso, wenn für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers fehlen bzw. sich die Lieferung durch eine Handlung oder Unterlassung des Bestellers verzögert. Beginn und Ende derartiger Hindernisse und Verzögerungen wird die GRAF GmbH dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

8.2 Teillieferungen sind zulässig.

8.3 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Bestellung das Werk der GRAF GmbH verlassen hat oder bei Abnahme im Werk die GRAF GmbH dem Besteller die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.

8.4 Der Besteller ist vom Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Nichteinhaltung des Liefertermins von der GRAF GmbH zu vertreten ist und der Besteller der GRAF GmbH erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat. Die Geltendmachung von Verzugsschäden ist ausgeschlossen.

8. 5 Holt der Besteller eine abzuholende Ware nicht zum verbindlich vereinbarten Liefertermin ab oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so gerät er in Annahmeverzug. Die GRAF GmbH ist neben den anderen gesetzlichen Rechten berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft oder versäumter Abholung ab Werk, die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Bei Lagerung im Werk der GRAF GmbH sind mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat der Lagerung vereinbart. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, der GRAF GmbH der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

9. Lieferung und Gefahrübergang

9.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk der GRAF GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder wegen Selbstabholung des Bestellers nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

9.2 Grundsätzlich erfolgt eine Versicherung gegen Transportschäden nur auf Anordnung des Bestellers in seinem Namen und auf seine Rechnung. Bei verzögerter Auslieferung auf Veranlassung des Bestellers oder Selbstabholung ist die GRAF GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers gegen alle in Betracht kommenden Risiken zu versichern.

9.3 Der Besteller ist bei Lieferung in Staaten der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet, der GRAF GmbH seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer schriftlich mitzuteilen. Für die Richtigkeit der Angaben ist der Besteller verantwortlich. Ebenso ist der Besteller verpflichtet, der GRAF GmbH bei Lieferung ab Werk die erforderliche Bestätigung über den Transport und den Endverbleib der Ware zur Verfügung zu stellen. Kommt es aufgrund der Verletzung dieser Mitteilungspflichten zu Schäden, insbesondere durch Strafzahlungen, Steuern etc. bei der GRAF GmbH, so ist der Besteller verpflichtet, der GRAF GmbH diese Schäden zu ersetzen und sie von den Ansprüchen Dritter freizustellen.

10. Gewährleistung

10.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge gem. § 377 HGB.

10.2 Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, ist die GRAF GmbH nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt.

10.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Weitere Ansprüche als die oben bestimmten stehen dem Besteller nicht zu. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Ebenso sämtliche  Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit nicht zwingend eine Haftung nach Gesetz und/oder Rechtsprechung gegeben ist. Dies gilt nicht, soweit der Mangel der Sache arglistig verschwiegen oder die Abwesenheit von Mängeln garantiert wurde.

10.4 Die GRAF GmbH haftet nur für fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung. Bei der Lösung von Konstruktionsaufgaben haftet die GRAF GmbH nur, wenn der Besteller nachweist, dass das Erzeugnis nicht dem allgemeinen Stand der Technik entspricht und die GRAF GmbH insoweit schuldhaft gehandelt hat. Für Materialmängel haftet die GRAF GmbH nur, wenn sie das Material geliefert hat und bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt der Mangel durch die GRAF GmbH hätte erkannt werden müssen. Der Besteller muss im Streitfall beweisen, dass Konstruktions-, Hersteller- oder Materialfehler vorliegen. Bei der Fertigung nach Zeichnung oder Angaben des Bestellers haftet die GRAF GmbH nur dafür, dass die Ausführung zeichnungsgemäß ist und den Angaben entspricht. Die Gewährleistungspflicht oder die Haftung für besonders zugesicherte Leistungs- und Bearbeitungsdaten sind ausgeschlossen, wenn der Besteller andere als diejenigen Materialien benutzt, für die das Werkzeug ausgelegt ist oder wenn der Besteller die Vorschriften der GRAF GmbH oder Empfehlungen zur Beachtung von bestimmten Hilfsstoffen oder Betriebsdaten keine Folge leistet. Der Besteller ist verpflichtet, im Streitfall zu beweisen, dass er die Vorschriften bzw. Empfehlungen der GRAF GmbH beachtet hat. Eine Mangelhaftung für Leistungsdaten besteht i.ü. nur, wenn die katalogmäßigen Angaben oder die im Liefervertrag ausdrücklich zugesicherten Leistungsdaten zu weniger als 80% erfüllt sind. Die Angabe von Richtwerten ist keine vertragsmäßige Zusicherung von Leistungsdaten.

10.5 Von der Gewährleistung sind alle Mängel ausgeschlossen, die auf natürliche Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme oder Bedienung, sowie auf den in Abs. 5 genannten Gründen beruhen. Die Mängelhaftung ist ferner ausgeschlossen, wenn ein Teil später als drei Monate nach Auslieferung in Benutzung genommen wird oder wenn bei Abnahme im Werk der GRAF GmbH nach Anzeige der Abnahmebereitschaft die Abnahme später als drei Monate danach erfolgt. Schließlich ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, wenn Instandsetzung oder Eingriffe durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte ohne das Einverständnis der GRAF GmbH vorgenommen werden und dadurch die Ausbesserung oder Ersatzleistungen nachträglich erschwert wird.

10.6 Im Gewährleistungsfall hat der Besteller der GRAF GmbH auf Verlangen die betreffenden Teile zunächst auf seine Kosten und Gefahr zu übersenden. Ist dies nicht möglich, hat der Besteller der GRAF GmbH zur Vornahme aller ihr notwendig erscheinenden Änderungen bzw. zur Lieferung von Ersatzteilen oder Neuteilen die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren sowie auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Stellt sich die Beanstandung als berechtigt heraus, so trägt die GRAF GmbH die durch die Mängelbehebung entstehenden Kosten; ansonsten der Besteller. Die GRAF GmbH ist nicht zur Beseitigung von Mängeln verpflichtet, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachgekommen ist. Für die gelieferten Ersatzteile oder reparierten Teile gelten dieselben Gewährleistungsbestimmungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der GRAF GmbH über und sind an die GRAF GmbH zu übergeben.

11. Vermögensverschlechterung des Bestellers/Recht des Lieferers auf Rücktritt

11.1 Wird der Besteller nach Vertragsschluss zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder entstehen nach Vertragsschluss Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich beeinträchtigen, so kann die GRAF GmbH die Lieferung so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder der Besteller Sicherheit für sie geleistet hat. Gleiches gilt, sofern der GRAF GmbH, die die wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden stützenden Tatsachen ohne Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt werden, selbst wenn sie bereits vor Vertragsschluss vorlagen.

11.2 Bewirkt der Besteller die Gegenleistung nicht innerhalb angemessener Zeit und stellt er innerhalb angemessener Zeit auch keine Sicherheiten für seine Gegenleistung, ist die GRAF GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Im Falle des  Schadenersatzes kann die GRAF GmbH einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Auftragswerts inkl. Umsatzsteuer berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der GRAF GmbH bis alle derzeitigen und künftigen (auch bedingten) Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Besteller erfüllt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

12.2 Dem Vertragspartner ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes gestattet unter der Maßgabe, dass er mit seinen Geschäftspartnern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zugleich tritt er hierbei die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderung in Höhe des Werts der jeweiligen Vorbehaltsware im Voraus an die GRAF GmbH ab. Die GRAF GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware der GRAF GmbH ist nicht gestattet.

12.3 Jegliche Verarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne des § 950 BGB durch den Besteller erfolgt stets für die GRAF GmbH. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gem. §§ 947, 948 BGB erwirbt die GRAF GmbH das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gem.§ § 947, 948 BGB der Besteller Alleineigentümer
geworden, gilt entsprechend die anteilsmäßige Übereignung von Miteigentum an der Hauptsache an die GRAF GmbH als vereinbart. Der Besteller verwahrt in diesem Falle die Sache unentgeltlich für die GRAF GmbH (antizipiertes Besitzkonstitut).

12.4 Der Besteller hat die GRAF GmbH im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware der GRAF GmbH oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich zu unterrichten und die notwendigen Unterlagen zuzustellen.

12.5 Die Deckungsobergrenze für die Sicherheiten liegt bei 120% des Warenwerts. Die GRAF GmbH wird die von ihr gehaltenen Sicherheiten auf Antrag des Bestellers insoweit frei geben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen und mehr als 10% übersteigt.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Heddesheim.

13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der GRAF GmbH zu Besteller ist – mit Ausnahme des Mahnverfahrens – der Sitz der Gesellschaft, mithin Mannheim. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung nach dem Deutschen Internationen Privatrecht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenverkauf ist ausdrücklich ausgeschlossen.

13.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen der GRAF GmbH und dem Besteller nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in wirksamer Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

13.4 Der Besteller ist mit der Speicherung und Verarbeitung der Daten, die die GRAF GmbH aufgrund der Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller erhalten, einverstanden.

GRAF GmbH Pressformen wurde NICHT verkauft!

Leider kommt es momentan gehäuft zu Missverständnissen. Daher möchten wir Ihnen mitteilen, dass die GRAF GmbH Pressformen in Heddesheim unverändert weiterbesteht. Die GRAF GmbH Pressformen wurde nicht verkauft und es hat sich nichts verändert. Wie gewohnt können Sie alle Matrizen und Ersatzteile für Ihre Presse über uns beziehen.

Lediglich die GRAF Equipment GmbH in Konstanz, die vor wenigen Jahren gegründet wurde und deren Inhaber und Geschäftsführer Herr Jürgen Joachim war, wurde von ihm an CPM verkauft und besteht in dieser Form nicht mehr weiter. GRAF Equipment GmbH war Hersteller von Pelletier-Pressen und nicht von Matrizen.

Der Verkauf von GRAF Equipment GmbH hat keinerlei Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Ihnen und GRAF GmbH in Heddesheim.